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NZZ-Artikel vom25. Juni 2001:
Umwelt-Risiken bei Liegenschaftentransaktionen
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Die Abklärung ökologischer Risiken bei Transaktionen von Industrieliegenschaften
bildet seit Jahren einen wichtigen Bestandteil jeder Due Diligence Prüfung.
Bei Gebäuden mit Handel- und Dienstleistungsbetrieben oder gar bei
Wohnliegen-schaften wurden solche Abklärungen meistens nicht als notwendig
erachtet. Erfahrungen zeigen indessen, dass auch solche Grundstücke
nicht frei von Umweltrisiken sind. Diese können mit angemessenen Methoden
erfasst werden.
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Von Dr. Jean-Pierre Porchet und Axel Dubs, Ecosens AG
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Bei Transaktionen von industriell und auch gewerblich genutzten Liegenschaften
gehört neben den klassischen Bewertungsgrössen - die
Abklärung der Umwelt-risiken seit einiger Zeit zum "State of
the Art". Diese Ermittlungen bilden einen integrierten Bestandteil
jeder Due Diligence Prüfung. Von den vielen möglichen Umweltrisiken
stehen infolge des hohen Kostenpotentials meist die Altlasten im Vordergrund.
Im Falle einer behördlich angeordneten Sanierung, aber auch bei
einem späteren Bauprojekt können wegen der Entsorgung von verschmutztem
Aushub massive Kosten anfallen.
Unter dem Begriff Altlasten versteht man in der Allgemeinheit Grundstücke
oder Standorte, deren Erdreich oder Grundwasser durch Abfälle bzw.
Schadstoffe belastet sind. Der Gesetzgeber hat diesen Begriff jedoch präzisiert:
Gemäss der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten
vom 26. August 1998 (Altlastenverordnung, AltlV) wird ein belasteter Standort
erst dann zur Altlast, wenn ein Sanierungsbedarf besteht. Ist ein solcher
nicht gegeben, spricht man lediglich von einem belasteten Standort.
Die Kantone sind gemäss Art.5 AltlV gehalten, bis zum 31. Dezember
2003 einen öffentlich zugänglichen Kataster zu erstellen, in
welchem alle belasteten, überwachungsbedürftigen oder sanierungsbedürftigen
Standorte aufgeführt sind. Die Einstufung in eine dieser drei Kategorien
erfolgt aufgrund einer historischen und technischen Untersuchung. Erst
wenn der Inhaber den Nachweis erbringt, dass die Belastung nicht mehr besteht
bzw. vollständig beseitigt worden ist (Art. 6 Abs. 2 AltlV), wird
die betreffende Liegenschaft aus dem Kataster gelöscht. Andererseits
ist die Tatsache, dass ein Grundstück in einem kantonalen Kataster
nicht aufgeführt ist, noch keine Garantie für einen altlastenfreien
bzw. unbelasteten Standort.
Differenzierung von belasteten Standorten
Ein Eintrag in einem kantonalen Verdachtsflächenkataster hat eine
Wertvermin-derung des Grundstücks zur Folge was für die
Kreditgeber wiederum Anlass ist, die Höhe der Hypotheken zu prüfen
und anzupassen. Eine differenzierte Betrachtung der Situation ist den bei
Grundstückstransaktionen Beteiligten, wie z. Bsp. Liegenschaftenhändler
oder Banken, meist aufgrund fehlender Fakten oder zum Teil infolge von
mangelndem Fachwissen schwer möglich. Deshalb wird zwischen Standorten
mit geringfügigen Belastungen und solchen mit hohem Schadstoff-potenzial
und damit auch hohem Kostenrisiko zu wenig unterschieden.
Ob eine Altlast vorliegt, ist selbst für einen Fachmann ohne systematische
Abklärung nicht erkennbar. Umso weniger kann in der Regel von den
Eigentümern erwartet werden, über die Belastungssituation ihres
Grundstückes informiert zu sein (z.B. Unfälle bei Tankbefüllungen,
lecke Leitungen). Dieses Nichtwissen kann allerdings unangenehme Konsequenzen
zur Folge haben.
Ein belasteter Standort verursacht nicht nur im Sanierungsfall Kosten.
Soll ein Um- oder Neubau realisiert werden, kann auch bei einem nicht sanierungsbedürftigen,
ja sogar schwach belasteten Standort ein beträchtlicher finanzieller
Mehraufwand entstehen. Eine historische Untersuchung bei industriell oder
gewerblich genutzten Standorten dient zur ersten Klärung diesbezüglicher
Fragen. Finden sich weder Hinweise auf vorhandene relevante Belastungen,
noch ein Eintrag des Standortes im Kataster, geht der Käufer der Liegenschaft
in der Regel kein Risiko ein, das über dem bei Transaktionen ohnehin
vorgegebenen liegt. Ist dem Käufer dieses Risiko zu hoch, kann nur
mit Hilfe von Bodenuntersuchungen Klarheit geschaffen werden. Eine Alternative
ist, sich mit entsprechenden Vertragsklauseln soweit als möglich abzusichern.
Dafür lohnt es sich, spezialisierte Juristen beizuziehen, da längst
nicht jede Klausel rechtlich durchsetzbar ist bzw. den Schutz gewährt,
den der unbedarfte Leser erwarten dürfte.
Asbestfasern in der Raumluft
In der Schweiz diente Asbest vor allem in den 50er bis 70er Jahren für
Isolationen und als Brandschutz. Seit 1989 ist die Verwendung von Asbest
zur Herstellung von Produkten und Erzeugnissen sowie deren Verkauf sukzessive
verboten worden. Asbesthaltige Produkte in Gebäuden dürfen seit
1991 nicht mehr verwendet werden. Die gesundheitsschädliche Wirkung
von Asbest geht von den schwachgebundenen lungengängigen Asbestfasern
aus, welche z.B. von Spritzasbestbelägen in die Raumluft gelangen
können und dort eingeatmet werden. Überschreiten die gemessenen
Asbestfasern in der Raumluft den gesetzlich vorgegebenen Grenzwert, kann
der Besitzer der Liegenschaft zur Sanierung der Räumlichkeiten angehalten
werden. Dabei darf Asbest nur von Firmen transportiert und entsorgt werden,
die über eine entsprechende Bewilligung verfügen.
Für den Liegenschaftsbesitzer ergeben sich nicht nur Kosten aufgrund
der zum Teil aufwendigen Sanierungen, sondern auch wegen der dafür
notwendigen Nutzungs-unterbrüche. Käufer aus dem angelsächsischen
Raum sind bezüglich der Asbestfrage infolge möglicher Haftungsklagen
besonders sensibel. Deshalb wird eine Offenlegung allfälliger Risiken
im Due Diligence Prozess meist vorausgesetzt.
Hohe PCB-Werte in Liegenschaften
PCB (Polychlorierte Biphenyle) gelten als gefährliche Umweltgifte.
Bei Hitzeeinwirkung bilden PCB toxische Dioxine. Deshalb sind PCB seit
1972 auf geschlossene Systeme wie Transformatoren und Kondensatoren beschränkt
und seit 1986 generell verboten.
In der Schweiz trifft man nur noch selten auf PCB-haltige Transformatoren
oder Kondensatoren. Der Inhaber von solchen Geräten, bei denen PCB-haltiges Öl
ersetzt wurde, sollte in der Lage sein, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Neueren Datums ist die Erkenntnis, dass es sogenannte PCB-Altlasten auch
in Bauten gibt. PCB dienten in Betonfugendichtungen als Weichmacher. Da
in einzelnen Liegenschaften hohe PCB-Werte gemessen wurden, will eine Arbeitsgruppe
aus Vertretern von Bund und Kantonen in der ganzen Schweiz alte Betonfugendichtungen
auf ihren PCB-Gehalt untersuchen lassen. In Abhängigkeit des Befundes
soll ebenfalls die Atemluft von Innenräumen gemessen werden. Das Ausmass
dieses Problems lässt sich derzeit nicht abschliessend beurteilen.
Anforderungen der Luftreinhalteverordnung (LRV)
Gebäudeheizungen unterliegen den Bestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung
(LRV). Feuerungen müssen alle zwei Jahre, alle übrigen Anlagen
alle drei Jahre kontrolliert werden. Die bezüglich der Einhaltung
der Grenzwerte kritischen Parameter sind die Emissionen von Stickoxiden.
Bei Anlagen kleinerer Leistung ist eine periodische Kontrolle der Stickoxide
nicht vorgeschrieben. Darüber hinaus können die Kantone die in
der LRV festgelegten Bestimmungen im Rahmen von lufthygienischen Massnahmenplänen
noch verschärfen. Bei Überschreitung der Grenzwerte wird eine
Sanierung der Anlage verfügt.
Ebenfalls kantonal geregelt ist die verbrauchsabhängige Heiz- und
Warmwasser-kostenabrechnung (VHKA). Diese Vorschriften sind teils auf Neubauten
beschränkt, teils müssen bestehende Bauten nachgerüstet
werden. Diese Regelungen sind bei der Beurteilung einer Liegenschaft zu
berücksichtigen.
Kältemittel und Luftbefeuchtungsanlagen
Ozonabbauende Stoffe werden als Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Halone
in Klimaanlagen, letztere auch in Feuerlöschanlagen und Feuerlöschern
verwendet. Vollhalogenierte Kältemittel (FCKW) sind in Neuanlagen
seit dem 1. Januar 1994 verboten. Für teilhalogenierte Kältemittel
(HFCKW) in Klimaanlagen besteht eine Übergangsfrist bis 1. Januar
2002. Mit der Verteuerung auslaufender Kältemittel erhöhen sich
ebenfalls die Betriebskosten solcher Anlagen. Aber auch die Umstellung
auf ein neues Kältemittel erfordert wegen der verschiedenen physikalischen
Eigenschaften unter Umständen teure apparative Anpassungen.
Luftbefeuchtungsanlagen bieten ideale Voraussetzungen für das Entstehen
von Keimen. Die gefürchtetsten dieser Krankheitserreger sind die sogenannten
Legionellen, die die Lungenfunktion bleibend einschränken oder im
schlimmsten Fall zum Tod führen können. Ob diese Erreger durch
das Lüftungssystem verteilt werden und so in die Raumluft gelangen
können, hängt weitgehend von der Konstruktion der Anlage und
der Qualität der Wartung ab.
Gesundheitsschädigende Wirkung von Elektrosmog umstritten
Die gesundheitsschädigende Wirkung von nicht ionisierender Strahlung
(NIS) oder Elektrosmog ist umstritten und bisher naturwissenschaftlich
nicht erwiesen. Der Wegzug aus in der Nähe von Mobilfunkantennen gelegenen
Wohnungen ist eine der emotionalen Reaktionen von vermeintlich oder real
Betroffenen. Die Rechtslage hat wenig Einfluss auf dieses Verhalten. Gemäss
der ab 1. Februar 2000 in Kraft getretenen Verordnung über den Schutz
vor nichtionisierender Strahlung (NISV) müssen NIS emittierende Anlagen
an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten. Als Orte
mit empfindlicher Nutzung gelten Räume in Gebäuden, an denen
sich regelmässig Personen aufhalten, Kinder-spiel-plätze oder
eingezonte Grundstücke. Während bei neuen Anlagen die Einhaltung
dieser Bestimmungen über das Baubewilligungsverfahren sichergestellt
wird, muss bei alten Anlagen erst ermittelt werden, ob der Anlagegrenzwert
eingehalten ist. Vor allem betroffen sind Mobilfunkantennen und Transformatoren
in Gebäuden wo sich z.B. angrenzend Büroräumlichkeiten befinden.
Falls der Anlagegrenzwert überschritten ist, muss die Anlage innerhalb
von maximal fünf Jahren saniert werden. Befindet sich die Anlage in
der Verantwortung des Liegenschaftsbesitzers, ist dieser für die zum
Teil aufwendigen Sanierungen zuständig.
Bewertung der Umweltrisiken, Folgerung
Die klassische Methode zur Erfassung von Unternehmensrisiken ist die sogenannte
Due Diligence Prüfung. Industriell genutzte Liegenschaften benötigen
zur Erfassung von ökologischen Risiken verhältnismässig
aufwendige Verfahren. Bei Grundstücken mit Wohnhäusern, Dienstleistungs-
oder teilweise auch Gewerbebetrieben können einfachere Methoden angewendet
werden. Diese basieren unter anderem auf ausgeklügelten Checklisten,
in welche auch Kontrollfragen eingebaut sind, mit Hilfe derer die Richtigkeit
der Antworten beurteilt werden kann. Der Käufer einer auf diese Weise
bewerteten Liegenschaft muss sich allerdings bewusst sein, dass die Beurteilung
von den verfügbaren Informationen abhängt. Auch unter optimalen
Bedingungen verbleibt ein Restrisiko. So kann auf einem Grundstück
bei einem Aushub unerwartet zu früheren Zeiten abgelagerter Bauschutt
zum Vorschein kommen, von dem niemand etwas wusste. Eine solche Situation,
die hohe Mehrkosten verursachen kann, trifft den Käufer einer einzelnen
Liegenschaft viel härter als den Immobilienkonzern, der Grundstücke
paketweise einkauft und ein faules Ei im Korb eher verkraften
kann.
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