16. November 2004, 02:15, Neue Zürcher Zeitung
Industrieareale im Fokus der Umweltpolitik
Zur Bedeutung des Katasters der belasteten Standorte
Viele Betriebe in der Schweiz haben es noch vor sich: die Abklärungen, ob die Grundstücke, auf denen sie tätig sind, im Kataster der belasteten Standorte erfasst werden. Die Einträge dienen in erster Linie dem Schutz der Umwelt, sie können sich aber negativ auf die Bewertung der Liegenschaften auswirken.
Von Lorenz Lehmann und Anita Müller*
Seit 1998 sind alle Kantone verpflichtet, den Kataster der mit Abfällen belasteten Standorte zu erstellen. Mit der Revision des Umweltschutzgesetzes im Jahr 1995 wurde landesweit ein Instrument eingeführt, das in einigen Kantonen bereits seit den späten achtziger Jahren in verschiedensten Ausprägungen existiert: ein vollständiges Verzeichnis derjenigen Standorte, auf denen Abfälle abgelagert worden sind (Ablagerungsstandorte), auf denen Schadstoffbelastungen aufgrund der ausgeübten industriellen oder gewerblichen Tätigkeiten sehr wahrscheinlich vorliegen (Betriebsstandorte) oder deren Belastung mit umweltgefährdenden Substanzen von einem Unfall stammt (Unfallstandorte).
Verschiedene Vorgaben
Die massgebende Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten setzt den Kantonen im Wesentlichen folgende Vorgaben: Sie müssen die Inhaber der Standorte in das Erhebungsverfahren einbeziehen, den definitiven Inhalt des Katasters öffentlich zugänglich machen und das Verzeichnis bis Ende 2003 fertigstellen. Das wichtigste Ziel des Katasters besteht darin, aus den geschätzten 60 000 belasteten Standorten diejenigen herauszufiltern, von denen eine Gefährdung für die Umweltgüter Gewässer, Luft oder Boden ausgeht. Diese sanierungsbedürftigen Standorte - nur diese werden vom Umweltrecht als Altlasten bezeichnet - sollen baldmöglichst saniert werden. Schätzungen gehen davon aus, dass in der Schweiz bei rund 2000 Standorten ein Sanierungsbedarf besteht.
In der Praxis geben jedoch weniger die eigentlichen Altlasten zu reden. Im Zentrum des Interesses stehen praktisch immer die viel zahlreicheren «nur» belasteten Standorte. Zwar knüpft das öffentliche Recht an diese Qualifikation keine gravierenden Rechtsfolgen: Je nach vermutetem Schadstoffpotenzial und Empfindlichkeit der Umweltgüter wird der Inhaber verpflichtet, den Untergrund seines Areals einer historischen und technischen Untersuchung zu unterziehen. Zudem darf das Areal nur verändert werden, wenn es gleichzeitig saniert oder die spätere Sanierung dadurch nicht wesentlich erschwert wird.
Verunsicherte Investoren
Da die konkrete Bedeutung eines Katastereintrages aber vor allem von Investorenkreisen oft falsch eingeschätzt wird, ist dieser regelmässig mit einer erschwerten Handelbarkeit und mit zum Teil unangemessenen Wertverminderungen der betreffenden Grundstücke verbunden. Die Frage, ob ein Areal in den Kataster der belasteten Standorte eingetragen wird, ist deshalb für den Eigentümer von erheblicher Bedeutung.
Während bei Ablagerungs- und Unfallstandorten verhältnismässig einfach zu beurteilen ist, ob Abfälle oder Schadstoffe vorhanden sind, ist dies erfahrungsgemäss bei Betriebsstandorten schwieriger. Hier handelt es sich um Grundstücke, auf denen Firmen umweltrelevante Prozesse betrieben haben und mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen sind. Ein Betrieb wird in erster Linie aufgrund seiner Branchenzugehörigkeit beurteilt. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) hat für jede Branche spezifische «Entscheidungsbäume» und Checklisten erarbeitet, die auf die jeweiligen umweltrelevanten Tätigkeiten Bezug nehmen. Bei einer metallverarbeitenden Firma stellt sich zum Beispiel die Frage nach dem Einsatz von chlorierten Kohlenwasserstoffen, einer Substanzgruppe, der grosse umweltgefährdende Bedeutung beigemessen wird. Bei einer Schreinerei steht hingegen die Frage nach dem Einsatz von Holzschutzmitteln im Vordergrund. Neben der Branchenzugehörigkeit sind aber auch weitere Kriterien wie Anzahl der Mitarbeiter und Zeitraum, in welchem die Tätigkeiten ausgeführt worden sind, von Bedeutung. So werden nahezu alle Betriebe nicht in den Kataster aufgenommen, die erst nach 1985 aktiv geworden sind. Als weiterer Grundsatz gilt, dass der Kataster keine Bagatellfälle enthalten soll.
Spielraum für die Kantone
Die Rahmenbedingungen für die Erstellung des Katasters sind vom Buwal vorgegeben. Bei der Umsetzung verfügen die Kantone jedoch über einigen Spielraum. Dementsprechend wird die föderalistische Struktur der Schweiz auch bei der Altlastenbearbeitung spürbar. Die Erfassung der Betriebsstandorte beruht aber überall auf einer Selbstdeklaration. Viele Kantone arbeiten mit Fragebogen, die sie an Grundeigentümer oder Betriebsinhaber potenziell belasteter Standorte verschicken. Die Auswahl dieser Standorte basiert auf internen Vorabklärungen der Behörden, die von den Kantonen unterschiedlich intensiv ausgeführt worden sind. Nach der Auswertung der Fragebogen und teilweise weiteren Abklärungen werden die Standorte beurteilt.
Die belasteten Areale werden anschliessend von den kantonalen Behörden - wenn möglich unter Angabe der räumlichen Ausdehnung der Vorkommen an Schadstoffen - in den Kataster eingetragen. Weiter entscheiden sie, ob und zu welchem Zeitpunkt weitere Untersuchungen notwendig sind. Es wird damit gerechnet, dass dies bei rund 10 000 Betriebsstandorten der Fall sein wird. Die Betroffenen werden über den Eintrag und die Klassierung ihrer Grundstücke informiert. Sie erhalten die Gelegenheit, diese Beurteilung auf dem Rechtsmittelweg anzufechten, bevor der Kataster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Aktive Beteiligung der Betroffenen ratsam
Entgegen den gesetzlichen Vorgaben ist das Eintragungsverfahren vielerorts noch lange nicht abgeschlossen. Im Kanton St. Gallen beispielsweise wird der letzte Betriebsstandort voraussichtlich erst im Jahr 2013 im Kataster eingetragen sein. Während die Grundeigentümer in den Kantonen Waadt und Genf das Prozedere bereits hinter sich haben, werden die Behörden den Kontakt mit den Inhabern von Betriebsstandorten in Solothurn und Zürich erst ab dem kommenden Jahr aufnehmen. Angesichts der Konsequenzen eines Katastereintrages tun die Betroffenen gut daran, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen und ihre Mitwirkungsmöglichkeiten zu nutzen.
* Lorenz Lehmann ist Partner und Anita Müller Projektleiterin bei der Ecosens AG, Wallisellen.
|